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    Handwerksrolle Eintragung nicht wesentlicher Tätigkeiten

    Für bestimmte Tätigkeiten, die als nicht wesentliche Tätigkeiten gelten, ist keine Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise in die von der zuständigen Stelle geführten Verzeichnisse vorgesehen.

    Als nicht wesentlich gelten Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind oder eine längere Anlernzeit verlangen, jedoch für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind. Weiterhin gelten Tätigkeiten, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind, als nicht wesentlich.

    Eine Eintragung ist jedoch erforderlich, wenn Sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben, die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und diese Tätigkeit den überwiegenden Teil Ihrer gewerblichen Tätigkeit ausmacht.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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    Adresse

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Lüneburg

    Adresse

    Auf dem Michaeliskloster 4

    21335 Lüneburg