Inhalte auf der Seite
Barrierefreiheit
  • Schrift verkleinernSchrift vergrößernAusgangsgröße
Inhalte auf der Seite

    Gesellenprüfung gestreckt

    Eine Berufsausbildung im Handwerk wird durch eine Gesellenprüfung abgeschlossen, in der die berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt wird.

    Alternativ zur herkömmlichen Verfahrensweise mit

    • Zwischenprüfung während der Ausbildungszeit und
    • Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit

    wird in einigen Ausbildungsberufen die gestreckte Prüfungsform mit

    • Teil 1 der Gesellenprüfung während der Ausbildungszeit und
    • Teil 2 der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit

    angewendet. Die Gesellenprüfung besteht somit aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden. Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.

    Wird die Ausbildung nach dem Ablegen von Teil 1 abgebrochen, kann das Prüfungsergebnis bei einer Wiederaufnahme anerkannt werden, sofern die Prüfungsvorschriften unverändert bestehen.

    Für beide Prüfungsteile wird eine gesonderte Anmeldung/Zulassung benötigt (siehe Leistung „Gesellenprüfung Teil I: Zulassung“).

    An wen muss ich mich wenden?

    Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).